Rechtsprechung
AG Augsburg, 24.01.2018 - 73 C 4417/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
BGB § 832 Abs. 1 S. 1 u 2; StVO § 2 Abs. 5 S. 1
Zusammenstoß eines fünfjährigen Fahrradfahrers mit geparktem Auto - rewis.io
Zusammenstoß eines fünfjährigen Fahrradfahrers mit geparktem Auto
Kurzfassungen/Presse (6)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Zusammenstoß eines fünfjährigen Fahrradfahrers mit geparktem Auto
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Fünfjähriger Radfahrer verkratzt Auto - Eltern müssen für einen vom Kind verursachten Schaden nur einstehen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben
- rechtstipp24.de (Kurzinformation)
Kind fährt mit Fahrrad gegen parkendes Auto - wer bezahlt den Schaden?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Aufsichtspflicht der Eltern
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Aufsichtspflichten bei fahrradfahrendem 5-jährigem Kind - Aufsicht ist insbesondere dem Alter und Leistungsvermögen des Kindes anzupassen
- rechtsportal.de (Kurzinformation)
Pkw-Schäden durch Kinder: Wann haften Eltern für verletzte Aufsichtspflichten?
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG München, 24.03.2016 - 10 U 3730/14
Haftung der Eltern bei vom Kind verursachtem Fahrradunfall
Auszug aus AG Augsburg, 24.01.2018 - 73 C 4417/17
Die Aufsicht ist dem Alter und Leistungsvermögen des Kindes anzupassen und dient dem Zweck, dass aufgrund des unberechenbaren und einem Erwachsenen noch nicht vergleichbaren, also kindestypischen Verhaltens entstehende Gefahren für den Straßenverkehr im Rahmen des Zumutbaren verhütet werden (vgl. Urteil des OLG München vom 24.3.2016, Aktenzeichen 10 U 3730/14, BeckRS 2016, 06076). - OLG Koblenz, 24.08.2011 - 5 U 433/11
Anforderungen an die Überwachungspflichten einer Aufsichtsperson bzgl. eines auf …
Auszug aus AG Augsburg, 24.01.2018 - 73 C 4417/17
(vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 24.08.2011, Az: 5 U 433/11). - LG Mönchengladbach, 14.10.2003 - 5 S 75/03
Doppelte Rückschaupflicht
Auszug aus AG Augsburg, 24.01.2018 - 73 C 4417/17
Wouska (DAR 82, 108,112) vertritt dagegen die Ansicht, dass die Fahrradbenutzung wegfalle, sofern die Gehwege für fahrradfahrende Kinder nicht geeignet seien, also z.B. bei zu schmalen Gehwegen (a.A. LG Mönchengladbach, Urteil vom 14.10.2003, Az: 5 S 75/03 bei beck-online).